Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines
1. Die Patrick Schaab PR GmbH (nachstehend Agentur) schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur stimmt ihnen ausdrücklich und schriftlich zu. Vertragliche Nebenabreden sind aus Beweisgründen schriftlich zu bestätigen.

§ 2 Eigentum und Urheberrechte
1. Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentation), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen zu Grunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden keinen Niederschlag gefunden haben. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragstrafe in Höhe von 50.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung.

2. Von der Agentur vorgelegte bzw. vorgestellte Entwürfe, Layouts, Skizzen und Vorlagen und sonstige urheberrechtsfähige Werke, sind urheberrechtlich geschützt und verbleiben auch bei Nutzung durch den Kunden (z.B. bei Anzeigen oder Drucksachen) im Eigentum der Agentur. Sie dürfen weder kopiert oder nachgeahmt noch ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung anderweitig verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Die von der Agentur zur Herstellung der Vertragserzeugnisse eingesetzten Betriebsgegenstände wie insbesondere Datensätze, Filme, Klischees, Lithographien, Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Agentur und werden nicht ausgeliefert. Zur Aufbewahrung sind wir nicht verpflichtet.

4. Soweit zur Vertragserfüllung die Übertragung der Nutzungsrechte auf den Kunden erforderlich ist, erfolgt diese Übertragung nur in dem für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Umfang gegen ein angemessenes Entgelt. Für Verwertungen, die über den vereinbarten Werbezweck hinausgehen, bedarf es jeweils einer besonderen Vereinbarung über Umfang, zeitliche und räumliche Erstreckung sowie die Vergütung. Die Übertragung der Nutzungsrechte steht stets unter dem Vorbehalt der Zahlung der dafür vereinbarten Vergütung.

5. Auch im Falle des Erwerbs von Urheberrechten durch den Kunden steht uns das Recht zu, sämtliche aus der Geschäftsbeziehung hervorgegangenen Entwürfe und Produkte zu Demonstrationszwecken, z.B. in Belegmappen und bei Präsentationen zu verwenden. Auf Wunsch des Kunden sind die entsprechenden Unterlagen von der Agentur zu anonymisieren.

6. Die von der Agentur eingesetzten Bilddaten sind Eigentum der Agentur oder obliegen Lizenzbestimmungen von Bildagenturen. Eine Datenbereitstellung sowie die weitere Nutzung der im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Bildmotive bedarf einer gesonderten Vereinbarung und Vergütung.

§ 3 Abwicklung von Aufträgen/Vertraulichkeit
1. Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird die Agentur hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

2. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3. Von der Agentur übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.

4. Kunde und Agentur verpflichten sich gegenseitig und unter Einschluss aller Mitarbeiter und sonstiger am Projekt beteiligter Dritter, die Zugang zu Informationen der anderen Vertragspartei und/oder der vertraglichen Leistung haben, zu absoluter Vertraulichkeit hinsichtlich solcher Informationen gegenüber Nichtbeteiligten Dritten und vorbehaltslosem Schutz dieser Vertraulichkeit. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind, von der anderen Vertragspartei selbst veröffentlicht werden oder von dritter Seite bekannt geworden sind. Die Beweislast für eine solche Ausnahme trägt die Partei, die sich auf den Ausnahmetatbestand beruft.

§ 4 Preise und Zahlungen
1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Vereinbarte Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer. Skonto wird mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nicht gewährt. Unsere Preise gelten ab Werk. Nachträglich entstehende Abgaben wie Künstlersozialabgabe, Zölle, Verpackung, Fracht, Porto und sonstige Versandkosten werden an den Kunden weiterberechnet.

2. Die Kosten für vom Kunden veranlasste Änderungen bereits freigegebener Aufträge, insbesondere Druckaufträge, sind einschließlich der Kosten für Maschinenstillstand vom Kunden zu zahlen. Das gilt auch für Wiederholungen von Probedrucken, wenn diese vom Kunden wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage erfolgen.

3. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Es bleibt der Agentur vorbehalten, den Verzug durch die Erteilung einer nach Fälligkeit zuzustellenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 gerät der unde in Verzug, wenn vereinbart ist, dass die Vergütung zu einem kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitpunkt gezahlt werden soll und der Kunde nicht spätestens bis zu diesem Zeitpunkt leistet.

4. Bei Verzug von mehr als 30 Tagen wird mindestens der bankübliche Überziehungszins zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 40,- EUR berechnet.

5. Bei der Stornierung von Aufträgen durch den Kunden ist die vereinbarte Vergütung sofort fällig und zahlbar. Abzuziehen sind jedoch die Kosten, die wir für die bis zur vollständigen Erledigung des Auftrags zu erbringenden Leistungen erspart haben. Bereits erbrachte Leistungen, insbesondere die Vorstellung bzw. Vorlage von Entwürfen, Skizzen etc. sind angemessen zu vergüten.

§ 5 Lieferung und Lieferfristen
1. Die Lieferverpflichtungen sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von uns zur Versendung gebracht sind. Das Risiko der Übermittlung (z.B. Beschädigung, Verlust, Verzögerung), gleich mit welchem Medium übermittelt wird, trägt der Kunde

2. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z.B. Beschaffung von Unterlagen und Daten, Freigaben etc.) ordnungsgemäß erfüllt hat.

3. Ausführungs- und Lieferfristen verlängern sich angemessen, wenn eine Verzögerung auf vorübergehenden Leistungshindernissen beruht, die nicht von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind.

4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

5. Die Agentur ist zu Teillieferungen und entsprechend vorheriger rechtzeitiger Information des Kunden auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

§ 6 Gefahrtragung
1. Die Lieferungen der Agentur erfolgen ab Werk. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und auf dessen Kosten abgeschlossen.

2. Transport- und alles sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen.

§ 7 Gewährleistung und Haftung
1. Von der Agentur gelieferte Arbeiten und Leistungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen. Der Kunde hat zur Erhaltung der Mängelansprüche etwaige Mängel unverzüglich aufzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Überprüfung und Mängelanzeige, bestehen keine Ansprüche des Kunden.

2. Bei Vorliegen von Mängeln steht uns das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu.

3. Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

4. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

5. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Agentur insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

6. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter der Agentur.

§ 8 Rechtsfragen
1. Die rechtliche Verantwortung für die beauftragte Leistung trägt der Kunde. Das gilt insbesondere dann, wenn die Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts oder ähnlicher Schutzrechte verstößt. Bei Zweifeln über die rechtliche Zulässigkeit der beauftragten Leistung hat der Kunde auf eigene Kosten Rechtsrat einzuholen.

2. Der Agentur ist es gesetzlich nicht erlaubt, Rechtsberatung zu erteilen. Die Agentur ist jedoch bemüht, den Kunden auf der Basis ihrer Erfahrungen auf mögliche bestehende rechtliche Risiken der beauftragten Leistung hinzuweisen. Dabei übernimmt die Agentur jedoch keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit des rechtlichen Hinweises.

§ 9 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, Layouts, Reinzeichnungen und Texten werden nach dem Zeitaufwand entsprechend gesondert berechnet.

2. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Kunde verpflichtet sich, der Agentur eine entsprechende Vollmacht zu erteilen.

3. Kosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen sind und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4. Daten und Datenträger werden von der Agentur nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Kunden hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 10 Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort ist Siegburg, ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Rechtsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Siegburg. Wir sind jedoch berechtig, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

2. Das Vertragsverhältnis einschließlich der Geschäftsbedingungen wird ausschließlich nach deutschem Recht beurteilt, auch wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn es sich um ein Exportgeschäft handelt.

3. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Geschäftsbedingungen in ihrer Gültigkeit unberührt. Die Vertragsteile sind gehalten, einer ungültigen Bestimmung nach Möglichkeit eine deren wirtschaftlichem Zweck entsprechende wirksame Fassung zu geben.

Stand vom Juli 2007
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